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SERO - Ihr Spezialist rund um Recycling & Entsorgung

Flüssigkeiten entsorgen

Die Entsorgung flüssiger Stoffe unterliegt – abhängig von deren Zusammensetzung – unterschiedlichen rechtlichen, technischen und dokumentationspflichtigen Anforderungen. Eine unsachgemäße Behandlung kann zu Umweltschäden, Störungen der Kläranlagentechnik sowie zu Ordnungswidrigkeiten oder Straftatbeständen führen. Eine präzise Einstufung und Behandlung ist daher unerlässlich.

  • Abfall-Steckbrief

    Flüssigkeiten sind Stoffe, die bei Raumtemperatur weder fest noch gasförmig sind und eine bestimmte Masse, aber keine feste Form besitzen. Typische Beispiele sind Wasser, Öle, Reinigungsmittel, Farben oder chemische Lösungen.

    Abfallschlüsselnummern:

    08 04 10: Klebstoff- und Dichtmassenabfälle (nicht gefährlich)
    12 01 09*: Emulsionen aus der Metallbearbeitung (z.B. Schleiföle)
    13 02 08*
    : Sonstige Mineralölabfälle (z.B. Hydrauliköle, Maschinenöle)
    16 05 04*: Gase in Druckbehältern mit gefährlichen Stoffen (z.B. Spraydosen mit Lack)
    16 05 05: Gase in Druckbehältern ohne gefährliche Stoffe
    16 10 02: Wässrige Reinigungsflüssigkeiten (nicht gefährlich)13 01 10*: Nicht-chlorierte Schmieröle (z.B. Altöl aus Motoren)
    18 01 09: Arzneimittelbfälle (nicht gefährlich, auch flüssige Medikamente)
    18 01 08*: Zytotoxische und zytostatische Arzneimittel (z.B. Chemotherapie)
    18 01 03*: Abfälle mit Infektionsrisiko (z.B. kontaminierte Flüssigkeiten)
    20 01 26: Öl- und fetthaltige Küchenabfälle (z.B. Frittierölreste)
    20 01 39: Kunststoffe (z.B. flüssige Kunstharzreste in Behältern)

Rechtliche Einordnung

Fluessigkeiten entsorgen

Flüssige Abfälle sind kein homogenes Entsorgungsproblem, sondern erfordern eine differenzierte Betrachtung nach Zusammensetzung, Herkunft, Menge und Gefährdungspotenzial. Die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften aus dem Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG), der Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV), der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) sowie des Gefahrgutrechts (ADR) ist obligatorisch.

Arten flüssiger Abfälle

Zur systematischen Bewertung können flüssige Abfälle in folgende Hauptgruppen eingeteilt werden:

Wasserbasierte, schwach kontaminierte Flüssigkeiten

Diese Stoffe enthalten keine oder nur geringfügige Schadstoffkonzentrationen und können in der Regel als Abwasser eingestuft werden, sofern keine gesetzlichen Grenzwerte überschritten werden.

Beispiele:

  • Reinigungswasser ohne aggressive Zusätze
  • Kondensat aus Luftentfeuchtern
  • Regenwasser von unbelasteten Dachflächen

Entsorgung: Über die öffentliche Kanalisation, sofern keine Einleitverbote oder Konzentrationsgrenzwerte verletzt werden. Die maßgebliche kommunale Abwassersatzung ist zu beachten.

Öl- und fetthaltige Flüssigkeiten

Diese Flüssigkeiten beeinträchtigen die biologische Reinigungsleistung von Kläranlagen erheblich und führen zur Verstopfung von Leitungen.

Beispiele:

  • Frittierfett, Speiseölreste
  • Abschöpfwasser aus Fettabscheidern

Entsorgungspfad: Erfolgt über zertifizierte Sammelstellen, Rücknahmesysteme oder spezialisierte Entsorgungsbetriebe. Gewerbliche Mengen unterliegen gegebenenfalls der Nachweispflicht.

Flüssige Chemikalien und Gefahrstoffe

Hierunter fallen chemisch reaktive, toxische oder umweltgefährdende Substanzen. Sie sind gemäß der Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) eindeutig einzustufen und als gefährlicher Abfall zu behandeln.

Beispiele:

  • Lösungsmittel, Farben, Reinigungs- und Desinfektionsmittel
  • Batteriesäuren, Bremsflüssigkeit, Frostschutzmittel

Entsorgung: Ausschließlich über zugelassene Fachbetriebe. Kleinmengen aus Privathaushalten können in der Regel über das kommunale Schadstoffmobil abgegeben werden.

Hinweis: Zahlreiche dieser Stoffe sind auch ADR-pflichtig und gelten als Gefahrgut im Transport - eine sachgerechte Verpackung, Kennzeichnung und ggf. Schulungspflicht nach Gefahrgutrecht ist erforderlich.

Flüssige Arzneimittel

Flüssige Medikamente können hochwirksame Substanzen enthalten, die bereits in kleinsten Mengen toxisch auf Wasserorganismen wirken und in Kläranlagen nur schwer abgebaut werden.

Beispiele:

  • Hustensäfte, Tropfenlösungen, Infusionsreste

Empfohlene Entsorgung: Nicht über Toilette oder Ausguss, sondern über Apotheken oder kommunale Rücknahmestellen. Gewerbliche Einrichtungen im Gesundheitswesen unterliegen zusätzlichen Anforderungen gemäß KrWG und ggf. Arzneimittelgesetz.

Technische Betriebsflüssigkeiten

Flüssigkeiten aus Werkstätten, Industrieanlagen oder technischen Geräten unterliegen meist einer Einstufung als gefährlicher Abfall und sind entsprechend zu behandeln.

Beispiele:

  • Altöl
  • Kühl-, Brems- oder Hydraulikflüssigkeiten
  • Emulsionen aus Metallbearbeitung (Schneid-/Schleiföl)

Besonderheiten: Altöl ist nach Altölverordnung rücknahmepflichtig. Händler, die Öl verkaufen, müssen eine Rückgabemöglichkeit in vergleichbarer Menge anbieten. Der Transport gewerblicher Mengen unterliegt dem Gefahrgutrecht (ADR), häufig bestehen zudem Nachweispflichten gemäß § 50 KrWG.

Zusätzliche Einstufungskriterien

Abfallschlüsselnummern (AVV)

Jede Flüssigkeit ist gemäß AVV einer Abfallschlüsselnummer zuzuordnen. Diese ist Grundlage für:

  • Dokumentationspflichten
  • Entsorgungsnachweise
  • Gefahrstoff- und Transportklassifikation

Beispiel: Altöl - AVV 13 01 10* (nicht-chloriert, gefährlich)

Gefahrgutrechtlicher Status (ADR)

Viele flüssige Abfälle fallen unter die Vorschriften des internationalen Gefahrgutrechts (ADR).Maßgeblich sind:

  • UN-Nummer
  • Verpackungsgruppe
  • Beförderungskategorie

Nur geschultes Personal darf die Transporte durchführen, bei gewerblichen Mengen ist der Einsatz zertifizierter Entsorgungsdienstleister obligatorisch.

Nachweisverfahren und Entsorgungsdokumentation

Bei gefährlichen flüssigen Abfällen in gewerblichem Kontext ist ein elektronisches Nachweisverfahren (eANV) erforderlich. Dies umfasst:

  • Erzeugernummer
  • Begleitscheinverfahren
  • Registerpflicht nach § 49 ff. KrWG

Kleinmengen unter bestimmten Schwellenwerten können über ein vereinfachtes Nachweisverfahren (Sammelentsorgung) erfasst werden.

Sonderfälle: Flüssig-feste Gemische

Suspensionen oder Gemische mit Sedimenten müssen gesondert betrachtet werden.

Beispiele:

  • Pinselwasser mit Pigmentresten
  • Reinigungsflüssigkeiten mit Schleifstaub
  • Je nach Zusammensetzung ist eine Kombination aus Flüssigkeitsabscheider, Filtration und Sonderabfallentsorgung erforderlich.

Fazit

Die korrekte Entsorgung flüssiger Abfälle erfordert Fachwissen, strukturierte Prozesse und eine genaue Stoffbewertung. Insbesondere für gewerbliche Erzeuger besteht nicht nur ein hohes Umweltrisiko, sondern auch eine erhebliche rechtliche Verantwortung.

Wer ist die SERO Entsorgung?

Wir entsorgen Akten, Festplatten und Datenträger und bieten einen Containerdienst sowie den Verkauf von Big Bags und die Vermietung von Ballenpressen an. Zudem sorgen wir für eine nachhaltige Wiederverwertung und Entsorgung.

Wie kann ich altes Frittierfett im Haushalt korrekt entsorgen?

Altes Frittierfett darf nicht in den Ausguss oder die Toilette geschüttet werden, es führt zu Verstopfungen oder Rohrleitungen und beeinträchtigt die Kläranlagenfunktion. Im Haushalt sollte abgekühltes Fett in einem stabilen, verschließbaren Behälter (z.B. Schraubglas, PET-Flasche) gesammelt und über den Restmüll entsorgt werden. Alternativ nehmen viele Wertstoffhöfe oder Schadstoffmobile kleinere Mengen kostenfrei entgegen. In manchen Regionen gibt es auch Rücknahmesysteme oder Fetttonnen für Speisefett. Gewerbliche Mengen sind nachweispflichtig und über zertifizierte Entsorger zu entsorgen.

Welche Flüssigkeiten dürfen nicht über den Abfluss oder die Toilette entsorgt werden?

Grundästzlich dürfen nur haushaltsübliche, stark verdünnte Abwässer über den Abfluss eingeleitet werden (z.B. Spül- oder Putzwasser ohne kritische Zusätze). Nicht über das Abwasser entsorgt werden dürfen:
- Öle und Fette (Speisefett, Altöl)
- Farben, Lacke, Klebstoffe
- Lösungsmittelhaltige Reiniger
- Desinfektionsmittel, Säuren, Laugen
- Medikamentenreste, Chemikalien
- Pinsel- und Reinigungswasser mit Farb- oder Kleberückständen

Diese Stoffe sind über den Restmüll, die Schadstoffsammlung oder spezialisierte Entsorgungswege abzugeben, je nach Zusammensetzung und Menge.

Wie kann ich flüssige Arzneimittel sicher und umweltgerecht entsorgen?

Flüssige Medikamente, etwa Hustensäfte, Tropfenlösungen oder Infusionsreste, dürfen nicht in die Toilette oder den Ausguss gekippt werden, da sie Wirkstoff enthalten, die in Kläranlagen nicht vollständig abgebaut werden und somit Gewässer belasten können. Im privaten Bereich können sie meist in der Originalverpackung über die Restmülltonne entsorgt werden, sofern keine anderslautenden Regelungen der Kommune bestehen. Apotheken sind nicht mehr zur Rücknahme verpflichtet, bieten die aber teilweise freiwillig an. Größere Mengen aus medizinischen Einrichtungen müssen als gefährlicher Abfall über zertifizierte Entsorgungsfachbetriebe entsorgt werden.

Welche Behälter eignen sich für die Sammlung flüssiger Abfälle?

Für die Sammlung flüssiger Abfälle sollten dicht verschließbare, auslaufsichere und chemikalienbeständige Behälter verwendet werden, je nach Abfallart mit entsprechender Gefahrstoffkennzeichnung. Geeignet sind:

- Schraubflaschen oder Kanister aus HDPE (für Öle, Reiniger Farben)
- UN-zugelassene Gefahrgutbehälter (bei gefährlichen Flüssigkeiten)
- Metall- oder Kunststofffässer mit Spannringdeckel (bei größeren Mengen)
- Für den privaten Gebrauch genügen häufig gut gereinigte Altverpackungen (z.B. leere Spülmittelflaschen), sofern sie nicht reagieren oder ausgasen.

Die Behälter sollten mit dem Inhalt, Datum und Gefahrenpiktogrammen beschriftet sein und nicht überfüllt werden. Für Transport und Zwischenlagerung gelten ggf. ADR-Vorschriften bei Gefahrgut.