Die Artefakte der Aktenverwaltung – Grundlagen, Systematik und praktischer Nutzen
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Flüssige Abfälle sind kein homogenes Entsorgungsproblem, sondern erfordern eine differenzierte Betrachtung nach Zusammensetzung, Herkunft, Menge und Gefährdungspotenzial. Die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften aus dem Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG), der Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV), der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) sowie des Gefahrgutrechts (ADR) ist obligatorisch.
Zur systematischen Bewertung können flüssige Abfälle in folgende Hauptgruppen eingeteilt werden:
Diese Stoffe enthalten keine oder nur geringfügige Schadstoffkonzentrationen und können in der Regel als Abwasser eingestuft werden, sofern keine gesetzlichen Grenzwerte überschritten werden.
Beispiele:
Entsorgung: Über die öffentliche Kanalisation, sofern keine Einleitverbote oder Konzentrationsgrenzwerte verletzt werden. Die maßgebliche kommunale Abwassersatzung ist zu beachten.
Diese Flüssigkeiten beeinträchtigen die biologische Reinigungsleistung von Kläranlagen erheblich und führen zur Verstopfung von Leitungen.
Beispiele:
Entsorgungspfad: Erfolgt über zertifizierte Sammelstellen, Rücknahmesysteme oder spezialisierte Entsorgungsbetriebe. Gewerbliche Mengen unterliegen gegebenenfalls der Nachweispflicht.
Hierunter fallen chemisch reaktive, toxische oder umweltgefährdende Substanzen. Sie sind gemäß der Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) eindeutig einzustufen und als gefährlicher Abfall zu behandeln.
Beispiele:
Entsorgung: Ausschließlich über zugelassene Fachbetriebe. Kleinmengen aus Privathaushalten können in der Regel über das kommunale Schadstoffmobil abgegeben werden.
Hinweis: Zahlreiche dieser Stoffe sind auch ADR-pflichtig und gelten als Gefahrgut im Transport - eine sachgerechte Verpackung, Kennzeichnung und ggf. Schulungspflicht nach Gefahrgutrecht ist erforderlich.
Flüssige Medikamente können hochwirksame Substanzen enthalten, die bereits in kleinsten Mengen toxisch auf Wasserorganismen wirken und in Kläranlagen nur schwer abgebaut werden.
Beispiele:
Empfohlene Entsorgung: Nicht über Toilette oder Ausguss, sondern über Apotheken oder kommunale Rücknahmestellen. Gewerbliche Einrichtungen im Gesundheitswesen unterliegen zusätzlichen Anforderungen gemäß KrWG und ggf. Arzneimittelgesetz.
Flüssigkeiten aus Werkstätten, Industrieanlagen oder technischen Geräten unterliegen meist einer Einstufung als gefährlicher Abfall und sind entsprechend zu behandeln.
Beispiele:
Besonderheiten: Altöl ist nach Altölverordnung rücknahmepflichtig. Händler, die Öl verkaufen, müssen eine Rückgabemöglichkeit in vergleichbarer Menge anbieten. Der Transport gewerblicher Mengen unterliegt dem Gefahrgutrecht (ADR), häufig bestehen zudem Nachweispflichten gemäß § 50 KrWG.
Jede Flüssigkeit ist gemäß AVV einer Abfallschlüsselnummer zuzuordnen. Diese ist Grundlage für:
Beispiel: Altöl - AVV 13 01 10* (nicht-chloriert, gefährlich)
Viele flüssige Abfälle fallen unter die Vorschriften des internationalen Gefahrgutrechts (ADR).Maßgeblich sind:
Nur geschultes Personal darf die Transporte durchführen, bei gewerblichen Mengen ist der Einsatz zertifizierter Entsorgungsdienstleister obligatorisch.
Bei gefährlichen flüssigen Abfällen in gewerblichem Kontext ist ein elektronisches Nachweisverfahren (eANV) erforderlich. Dies umfasst:
Kleinmengen unter bestimmten Schwellenwerten können über ein vereinfachtes Nachweisverfahren (Sammelentsorgung) erfasst werden.
Suspensionen oder Gemische mit Sedimenten müssen gesondert betrachtet werden.
Beispiele:
Die korrekte Entsorgung flüssiger Abfälle erfordert Fachwissen, strukturierte Prozesse und eine genaue Stoffbewertung. Insbesondere für gewerbliche Erzeuger besteht nicht nur ein hohes Umweltrisiko, sondern auch eine erhebliche rechtliche Verantwortung.
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